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Schließung aller kommunalen Gebäude und Räumlichkeiten – Allgemeinverfügung

Die Gemeinde Steißlingen erlässt aufgrund von § 28 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde Steißlingen folgende Allgemeinverfügung: 1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Steißlingen sowie dem Ortsteil Wiechs untersagt. 2. Die Nutzung gemeindeeigener Räume, Gebäude und Sportstätten zum

Die Gemeinde Steißlingen erlässt aufgrund von § 28 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde Steißlingen folgende

Allgemeinverfügung:

1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Steißlingen sowie dem Ortsteil Wiechs untersagt.

2. Die Nutzung gemeindeeigener Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und Trainingsbetrieb sowie zu sonstigen Zusammenkünfte ist untersagt.
 
3. Die Anordnungen nach Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet.
 
4. Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
 
5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat dar und können mit Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG).

Begründung:

Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
 
Das Verbot entsprechender Veranstaltungen ist erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.
Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer weiter aus. Im Landkreis Konstanz waren es am 13.03.2020 bereits 23 Fälle. Hinzu kommt, dass südliche Teile des Elsass zwischenzeitlich als Risikogebiet ausgewiesen wurden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veranstaltungen ihr Publikum auch weit über die Gemeinde- und Kreisgrenzen hinaus finden. Ebenso haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass eine effektive Bekämpfung des Virus vorausschauende Abwehrmaßnahmen verlangt. Deshalb sind entsprechende Maßnahmen bereits dann zu ergreifen, wenn erst wenige Fälle vorliegen. Schließlich ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung in Ansatz zu bringen, dass die Bevölkerung vor erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen ist. Dementsprechend geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.
 
Es liegt auf der Hand, dass andere Maßnahmen als das ausgesprochene Verbot eine Ausbreitung des Corona-Virus nicht vergleichbar effektiv verhindern mögen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, Veranstaltungen erst ab einer gewissen Teilnehmerzahl zu untersagen. Hygienemaßnahmen oder auch eine Rückverfolgung der Teilnehmer ist auch bei kleinen Veranstaltungen seitens des Gesundheitsamtes kaum bis gar nicht zu bewältigen.
 
Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den wirtschaftlichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.
  
Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Ein etwaiger Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
 
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.3 LVwVfG ortsüblich bekannt gemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs.4 Satz 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Gemeinde Steißlingen abgerufen und eingesehen werden (www.steisslingen.de).
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Steißlingen, Schulstraße 19, 78256 Steißlingen Widerspruch eingelegt werden. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei Landratsamt Konstanz, Benedikti-nerplatz 1, 78467 Konstanz oder beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7 in 79114 Freiburg, eingelegt wird.
 
Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
 
Steißlingen, 14.03.2020

 
gez. Benjamin Mors
Bürgermeister


Veröffentlicht am Montag, 16. März 2020